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10
Dez

Verlassen des Schulgeländes ? So sind Deine Rechte

Beaufsichtigungspflicht an Schulen laut Schulgesetz

In der stetigen Kooperation des Lübecker Jugendrings mit dem Stadtschülerparlament und der daraus resultierenden Zusammenarbeit mit verschiedenen Schülervertretungen kamen immer wieder Nachfragen zur Beaufsichtigungspflicht an Schulen auf. Deshalb haben wir einmal zusammengestellt, was unsere Recherchen, auf Grundlage des Schulgesetzes und Anfragen an das Bildungsministerium, ergeben haben.

Die wichtigste gesetzliche Grundlage hierzu ist § 17 des Schulgesetztes. Dort ist in Absatz 2 folgendes nachzulesen:

Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts, während des Aufenthalts auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit und bei sonstigen Schulveranstaltungen durch Lehrkräfte zu beaufsichtigen. Durch die Beaufsichtigung sollen die Schülerinnen und Schüler vor Gefahren geschützt werden, die sie aufgrund normaler altersgemäßer Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahrt werden, deren Auswirkungen sie aufgrund ihrer Entwicklung in der Regel nicht abzuschätzen vermögen. Zur Beaufsichtigung und zur Unfallverhütung können Schülerinnen und Schülern Weisungen erteilt werden.

Unschwer lässt sich erkennen, dass der Gesetzgeber hier große Freiräume zulässt, sodass eine Schulgemeinschaft die Ausgestaltung an ihre Schülerschaft und die verschiedenen Altersgruppen anpassen soll. Weiter heißt es in Absatz 4:

Im Übrigen kann die Schule in der Schulordnung im Rahmen dieses Gesetzes Näheres über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler bestimmen.

Laut § 63 Abs. 1 Satz 11. bestimmt die Schulkonferenz sowohl über „die Schulordnung einschließlich der Haus- und Pausenordnung und der Grundsätze der Aufsichtsführung sowie Grundsatzfragen der Aufrechterhaltung der Ordnung an der Schule“.

Hieraus ergibt sich, dass sowohl Elternschaft, als auch Schülerschaft über den Weg der Schulkonferenz die Ausgestaltung des §17 mitbestimmen können und unserer Auffassung nach auch sollten!

Lübeck, 06. Dezember 2019

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